PPWR – ein autopoietisches System – oder das Bürokratie-Paradox
Früher habe ich auch Kaffeemaschinen und Mühlen verkauft. Heute nicht mehr. Vor einiger Zeit hatte ich die Möglichkeit, einen für uns sehr interessanten Rohkaffee selbst zu importieren. Ich habe es nicht getan. Und inzwischen berichten Händler aus unterschiedlichen Branchen, dass sie bestimmte europäische Länder nicht mehr beliefern.
Niemand hat ihnen das verboten.
Das ist der interessante Teil.
Auf die Idee zu diesem Artikel brachte mich allerdings eine Plastiktüte.
Seit dem 12. August 2026 gilt grundsätzlich die neue europäische Verpackungsverordnung PPWR. Sie soll Verpackungsmüll reduzieren, Verpackungen recyclingfähiger machen und Kreisläufe verbessern.
Das Ziel gefällt mir. Mit Verpackungen beschäftige ich mich schließlich nicht erst seit Brüssel.
Wir begannen mit Papierbeuteln. Die sahen ökologisch wunderbar aus, waren technisch und für den Versand aber weit weniger wunderbar. Danach kamen kompostierbare Verbundbeutel, deren Versprechen spätestens dann Risse bekam, als wir uns ansahen, was in der vorhandenen Entsorgungswirklichkeit tatsächlich mit ihnen geschah.
Später war ich ein kleines Stück an der Entwicklung und Erprobung einer frühen Monomaterial-Aromaschutzverpackung beteiligt. Das Ausgangsmaterial kam aus Indien, verarbeitet wurde es in Dubai, eingesetzt in Deutschland.
Auch Nachhaltigkeit reist manchmal weit.
Heute verwenden wir einen LDPE-Monomaterialbeutel. Dazu ein ablösbares Papieretikett, einen Versandkarton und Papierklebeband.
Und jetzt, wo die Materialfrage endlich weitgehend gelöst ist, kommt die nächste Ebene: nicht mehr nur, woraus die Verpackung besteht, sondern was ich darüber wissen und belegen muss.
Besonders schön wird es beim Versandkarton. Den kaufe ich fertig ein. Das Papierklebeband ebenfalls. Für sich genommen sind beide noch Verpackungsmaterialien. In dem Moment, in dem ich sie zusammenfüge und daraus die Versandverpackung für meinen Kaffee mache, werde ich nach der PPWR zum Erzeuger dieser Verpackung – und zugleich zum Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.
Ein Stück Klebeband.
Rechtlich offenbar ein bemerkenswertes Stück Klebeband.
Wer ist Hersteller? Wer ist Erzeuger? Welche Unterlagen brauche ich? Was muss der Lieferant liefern? Was muss ich selbst dokumentieren und aufbewahren?
Die PPWR verpflichtet Lieferanten tatsächlich, dem verantwortlichen Verpackungserzeuger die Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die dieser für seinen Konformitätsnachweis benötigt. Für Einwegverpackungen muss der Erzeuger seine technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung grundsätzlich fünf Jahre aufbewahren.
Man muss nur erst einmal herausfinden, wer in welchem Fall verantwortlich ist.
Irgendwann hatte ich meine Antworten. Die Unterlagen später abzulegen wird vermutlich wenige Minuten dauern. Die Antworten zu finden hat erheblich länger gedauert.
Und damit stellte sich plötzlich eine andere Frage:
Wann starten wir eigentlich die Uhr?
Wenn ich eine Meldung abschicke? Oder wenn ich zum ersten Mal davon erfahre, dass es möglicherweise etwas zu melden gibt?
Dazwischen liegt die Arbeit vor der Arbeit. Ich muss herausfinden, ob mich die Vorschrift betrifft, was sie für meinen Betrieb bedeutet, welche Information noch aktuell ist, wer zuständig ist und wie ich das Ganze in meine bestehenden Abläufe bekomme.
Irgendwann ist alles eingerichtet.
Dann dauert die Meldung fünf Minuten.
Vielleicht starten wir die Stoppuhr zu spät.
Interessanterweise beschäftigt diese Lücke inzwischen sogar diejenigen, die Bürokratie professionell messen. Das Statistische Bundesamt misst den Erfüllungsaufwand, untersucht inzwischen aber zusätzlich, warum rechnerische Bürokratieentlastungen von Unternehmen häufig nicht als Entlastung wahrgenommen werden. Dafür verwendet es ausdrücklich den Begriff der „Spürbarkeit“.
Den Unterschied kenne ich ziemlich gut.
Meine monatliche Kaffeesteueranmeldung erledige ich heute digital. Das ist eine echte und für mich spürbare Erleichterung.
Mein Lagerbuch führe ich nach Vorgabe meines zuständigen Hauptzollamtes weiterhin mit dem Kugelschreiber. Bemerkenswert ist nur, dass die Kaffeesteuerverordnung grundsätzlich sogar betriebliche Aufzeichnungen anstelle des vorgeschriebenen Lagerbuchs zulässt, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Die Entlastung ist also durchaus angekommen.
Nur nicht überall.
Das Problem einer kleinen Rösterei ist ohnehin selten, dass eine einzelne Vorschrift unerfüllbar wäre. Das Problem ist, dass es für alle Vorschriften dieselbe Abteilung gibt.
Mich.
Und damit kommen die Kaffeemaschinen wieder ins Spiel.
Natürlich kann ich die Regeln erfüllen, die mit ihrem Verkauf verbunden sind. Ich habe es jahrelang getan. Irgendwann war aber nicht mehr die Frage, ob es geht. Die Frage war, ob sich ein kleines Nebensortiment noch lohnt, wenn damit ein weiteres Paket aus Produktsicherheit, Elektrorecht, Entsorgung und laufender Beobachtung verbunden ist.
Meine Antwort steht heute im Sortiment.
Beim direkten Import von Rohkaffee war die Rechnung ähnlich. Das Angebot war gut. Der direkte Weg hätte zu uns gepasst. Aber als Erstinverkehrbringer würde ich für erfassten Kaffee eine andere regulatorische Rolle übernehmen. Die EUDR erfasst Kaffee ausdrücklich und legt die zentrale Verantwortung auf den ersten Marktteilnehmer, der ein relevantes Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen greifen die Hauptpflichten nach aktuellem Stand ab dem 30. Juni 2027.
Ein spezialisierter Importeur hat die notwendigen Abläufe ohnehin. Ich müsste sie für meine vergleichsweise kleine Menge aufbauen und anschließend aktuell halten.
Also kaufe ich über meinen Kaffee-Agenten, statt selbst die Rolle des Importeurs zu übernehmen.
Der Kaffee kann derselbe sein. Der Produzent kann derselbe sein. Nur der Weg ist ein anderer.
Auch das hat mir niemand verboten.
Ich habe gerechnet.
Und gerade lässt sich dieselbe Bewegung an einer ganz anderen Stelle beobachten. Im Zusammenhang mit der neuen europäischen Verpackungsregulierung berichten inzwischen kleine Onlinehändler aus unterschiedlichen Branchen darüber, den Versand in einzelne EU-Länder einzustellen oder darüber nachzudenken.
Bemerkenswert ist, dass die Europäische Kommission das Problem selbst kennt. Sie zählt die unterschiedlichen nationalen Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung zu den Hindernissen im Binnenmarkt und arbeitet an Vereinfachungen. Die Kommission rechnet selbst vor, was das bedeuten kann: Für ein Unternehmen, das Beleuchtungstechnik verkauft, greifen gleichzeitig drei Bereiche der erweiterten Herstellerverantwortung: Verpackung, Elektrogeräte und Batterien. Will es allein in drei großen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, braucht es nach Berechnung der Kommission 16 verschiedene Registrierungen und muss mit zehn verschiedenen Behörden zu tun haben. (COM(2025) 500 final, 21. Mai 2025)
Das Problem ist also nicht, dass kleine Händler eine Vorschrift nicht erfüllen könnten.
Sie können.
Sie können sich registrieren, Verträge schließen, Meldungen abgeben und Änderungen beobachten. Sie können auch eine Handvoll Pakete in ein Land schicken und dafür die notwendige Infrastruktur unterhalten.
Oder sie können entscheiden, dorthin nicht mehr zu verkaufen.
Die zweite Lösung ist erheblich einfacher.
Keine Behörde muss einem kleinen Unternehmen sagen: Du darfst hier nicht mehr mitmachen.
Es genügt, seine Rechnung zu verändern.
Der große Importeur verteilt sein Wissen, seine Software und seine Nachweise auf viele Tonnen Kaffee. Der große Onlinehändler verteilt seine nationalen Registrierungen auf viele Tausend Bestellungen. Für den kleinen Anbieter bleiben diese Kosten auch dann Fixkosten, wenn er nur wenig verkauft.
Eine Regel kann für alle gleich gelten und trotzdem verändern, wer noch mitmacht.
Und der Kunde sieht anschließend nicht die Vorschrift.
Er sieht nur, dass etwas fehlt.
Eine Kaffeemühle. Ein direkter Handelsweg. Ein kleiner Shop, der nicht mehr in sein Land liefert.
Das Produkt ist weg.
Vielleicht ist die Frage, mit der dieser Artikel begann, deshalb gar nicht so banal.
Warum gibt es das plötzlich nicht mehr?
Vielleicht wurde es gar nicht verboten.
Vielleicht hat nur jemand gerechnet.
Detlef – Dr. Kaffees Röstorium
22. August 2026
P.S.
PPWR, VerpackDG, VerpackG, EUDR, GPSR, ElektroG, ProdSG, 1. ProdSV, EMVG, ElektroStoffV, BattG, BattDG, LMIV, LFGB, LMHV, FpackV, MessEG, MessEV, KaffeeStG, KaffeeStV, AO, KassenSichV, GoBD, DSFinV-K, PangV, DSGVO, TDDDG, BFSG, GewAbfV, KrWG, UStG, BimSchG, 4. BImSchV, BauO NRW, ArbSchG, BetrSichV, IfSG, LUCID, ZSVR, EmpCo
P.P.S. Und wer es etwas genauer wissen will:
Kaffeebesteuerung: lange vor 1948 · KaffeeStG – Kaffeesteuergesetz
Kaffee wurde in Deutschland schon lange vor der Bundesrepublik fiskalisch belastet, zunächst insbesondere über Zölle. Die eigenständige Kaffeesteuer als Verbrauchsteuer entstand 1948; das heutige KaffeeStG gilt seit 2010. Für das Röstorium unmittelbar: Röstkaffee wird besteuert, mit Steuerlager, Aufzeichnungen und Steueranmeldung.
Anwenden seit 2010 · KaffeeStV – Kaffeesteuerverordnung
Sie regelt die praktische Durchführung des heutigen Kaffeesteuergesetzes. Daher kommen unter anderem die detaillierten Vorgaben für Steuerlager, Aufzeichnungen und Steueranmeldung.
Anwenden seit 1974 · BImSchG – Bundes-Immissionsschutzgesetz
Schützt vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagen. Für eine Rösterei relevant, weil Rösten neben wunderbarem Duft auch Abluft und andere Emissionen erzeugt.
Anwenden seit 1977 · AO – Abgabenordnung
Das grundlegende Verfahrensrecht des deutschen Steuerrechts. Für das Röstorium steckt sie hinter Steuererklärungen, Aufzeichnungen, Aufbewahrung und auch wesentlichen Regeln für elektronische Kassensysteme.
Heutige Gesetzeslinie seit 1980 · UStG – Umsatzsteuergesetz
Umsatzsteuer gab es natürlich schon vorher. Für uns begegnet sie praktisch jedem Verkauf und spätestens der Frage, welcher Steuersatz auf was gehört.
1981 → 2020 · FPackV – Fertigpackungsverordnung
Regeln für Fertigpackungen gab es bereits lange vor der heutigen Fassung. Die FPackV von 1981 wurde 2020 durch die heutige Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten ersetzt. Für uns: Wenn 330 g auf dem Beutel stehen, sollen auch 330 g drin sein.
1985 → 2022 · PAngV – Preisangabenverordnung
Die PAngV von 1985 wurde 2022 neu gefasst. Gesamtpreis, Grundpreis und Regeln für Preisermäßigungen gehören zu ihrem Revier. Für uns: 330-g-Preis, Kilopreis und Sale im Shop.
Anwenden seit 1996 · ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz
Der allgemeine Rahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. In einer Rösterei betrifft das ganz reale Dinge: heiße Maschinen, Gas, schwere Kaffeesäcke, Staub und Arbeitsmittel.
Anwenden seit 2001 · IfSG – Infektionsschutzgesetz
Löste unter anderem das frühere Bundesseuchengesetz ab. Für Lebensmittelbetriebe relevant insbesondere durch gesundheitliche Anforderungen und Belehrungen beim Umgang mit bestimmten Lebensmitteln.
2002 → 2015 · BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung
Seit 2002 gibt es die Betriebssicherheitsverordnung; 2015 wurde sie grundlegend neu gefasst. Für uns: Röster, Leitern, elektrische Geräte und andere Arbeitsmittel müssen sicher betrieben werden.
Anwenden seit 2005 · LFGB – Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Löste das frühere Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz ab und ergänzt das europäische Lebensmittelrecht. Kaffee ist rechtlich zunächst einmal ein Lebensmittel.
2005 → 2015 · ElektroG – Elektro- und Elektronikgerätegesetz / WEEE
Das erste ElektroG von 2005 setzte die europäische WEEE-Systematik in Deutschland um; 2015 folgte eine Neufassung. Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen mit Marke und Geräteart registrieren. Hersteller und Vertreiber treffen je nach Rolle außerdem Rücknahme-, Entsorgungs-, Informations- und Meldepflichten. Ein Händler darf Geräte eines nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers nicht einmal zum Verkauf anbieten.
Für das Röstorium war das unmittelbar relevant, solange wir Kaffeemaschinen und Mühlen verkauft haben. Eine Mühle ist eben nicht einfach eine weitere Ware im Regal. Mit ihr kommt ein eigener regulatorischer Bereich ins Haus.
Anwenden seit 2007 · LMHV – Lebensmittelhygiene-Verordnung
Ergänzt das europäische Lebensmittelhygienerecht national. Für uns: Wer Lebensmittel herstellt, muss Hygiene nicht nur praktizieren, sondern in geregelte Abläufe bringen.
2009 → 2020 → 2023 → 2025 · BattG / BattDG – Batteriegesetz / Batterierecht-Durchführungsgesetz
2009 löste das BattG die frühere Batterieverordnung ab. 2020 wurde es wesentlich verändert. 2023 kam die neue unmittelbar geltende EU-Batterieverordnung. Seit Oktober 2025 führt das BattDG diesen europäischen Rechtsrahmen in Deutschland durch und hat das BattG weitgehend ersetzt.
Für eine Tüte Kaffee ziemlich weit weg. Für ein Elektrogerät mit Batterie plötzlich nicht mehr.
Anwenden seit 2012 · KrWG – Kreislaufwirtschaftsgesetz
Löste das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ab und steht selbst in einer wesentlich älteren Geschichte des deutschen Abfallrechts. Für uns beginnt seine praktische Seite bei Karton, Folie und anderen betrieblichen Abfällen.
Anwenden seit 2013 · ElektroStoffV – Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Setzt insbesondere europäische RoHS-Vorgaben zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten um. Mit einer Kaffeebohne hat sie wenig zu tun. Mit einer elektrischen Kaffeemühle schon.
Heutige Fassung seit 2013 · 4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Sie konkretisiert, welche Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Bei einer Rösterei kann damit irgendwann auch die Größe des Rösters rechtlich interessant werden.
Im Wesentlichen anwenden seit 2014 · LMIV – Lebensmittel-Informationsverordnung
Die europäische Verordnung bündelte und modernisierte ältere Kennzeichnungsvorschriften. Für uns: Welche Informationen müssen Kunden über ein Lebensmittel bekommen?
Anwenden seit 2015 · MessEG – Mess- und Eichgesetz
Ersetzte das frühere Eichgesetz. Für uns: die Waage, auf der aus Kaffeebohnen eine verkaufte Menge wird.
Anwenden seit 2015 · MessEV – Mess- und Eichverordnung
Konkretisiert das MessEG. Messrecht besteht eben selten nur aus einem Kürzel.
2015 → 2020 → fortlaufend aktualisiert · GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums. Für uns: Rechnungen, Kassendaten, Buchhaltung und digitale Belege müssen nicht nur existieren, sondern nachvollziehbar geführt und aufbewahrt werden.
Heutige Fassung anwenden seit 2016 · 1. ProdSV – Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Setzt für elektrische Betriebsmittel insbesondere die europäische Niederspannungsrichtlinie um. Kaffeemaschinen und Mühlen müssen nicht nur Kaffee machen, sondern als elektrische Geräte sicher sein.
Heutige Fassung seit 2016 · EMVG – Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Elektrische Geräte dürfen andere Geräte nicht unzulässig elektromagnetisch stören und müssen selbst ausreichend störfest sein. Wieder ein Rechtsgebiet mehr für eine Kaffeemühle.
Seit 2017 · KassenSichV – Kassensicherungsverordnung
Technische Anforderungen an elektronische Kassensysteme. Zusammen mit AO, TSE und DSFinV-K wird aus „17,50 Euro bitte“ ein ziemlich genau spezifizierter Datensatz.
2002 → 2017 · GewAbfV – Gewerbeabfallverordnung
2017 wurde die ältere Gewerbeabfallverordnung neu gefasst. Für uns: Auch betrieblicher Abfall soll getrennt gesammelt und einer geregelten Verwertung zugeführt werden.
Anwenden seit 2018 · DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung
2016 in Kraft getreten, seit Mai 2018 anzuwenden. Für uns: Kundenkonto, Bestellung, Newsletter, Seminarbuchung und Kontaktformular.
VerpackV → 2019 VerpackG → 2026 PPWR + VerpackDG
VerpackG – Verpackungsgesetz / VerpackDG – Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz / PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation
Das VerpackG ersetzte 2019 die Verpackungsverordnung. Seit 12. August 2026 gilt grundsätzlich die PPWR unmittelbar; das deutsche VerpackDG ergänzt sie um die nationale Durchführung.
Für uns: Kaffeebeutel, Etikett, Versandkarton – und jenes bemerkenswerte Stück Papierklebeband, mit dem dieser Artikel angefangen hat.
Seit 2019 · LUCID – Verpackungsregister LUCID
Kein Gesetz, sondern das zentrale Verpackungsregister. Wer bestimmte Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, landet irgendwann hier.
Seit 2019 · ZSVR – Zentrale Stelle Verpackungsregister
Ebenfalls kein Gesetz, sondern die mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Stiftung hinter LUCID und zentralen Aufgaben des Verpackungsrechts.
Heutige BauO NRW seit 2019 · BauO NRW – Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Bauordnungsrecht ist natürlich wesentlich älter. Für uns: Röster, Nutzungsart und bauliche Veränderungen können aus Kaffee ziemlich schnell Baurecht machen.
Anwenden seit 2020 · DSFinV-K – Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme
Kein Gesetz, sondern eine technische Vorgabe für den standardisierten Export von Kassendaten. Die Kasse muss ihre Geschichte so erzählen können, dass die Finanzverwaltung sie lesen kann.
Heutige Fassung seit 2021 · ProdSG – Produktsicherheitsgesetz
Produktsicherheitsrecht gab es lange vorher. Das heutige ProdSG löste die Fassung von 2011 ab; seit Ende 2024 wird der europäische Rahmen zusätzlich wesentlich durch die GPSR geprägt. Für uns besonders relevant gewesen beim Verkauf von Maschinen, Mühlen und Zubehör.
2021 TTDSG → 2024 TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Für uns: Webshop, Cookies und Zugriffe auf Informationen auf den Geräten der Besucher.
Anwenden seit 13. Dezember 2024 · GPSR – General Product Safety Regulation / EU-Produktsicherheitsverordnung
Sie ersetzt den früheren allgemeinen europäischen Produktsicherheitsrahmen. Für Kaffee als Lebensmittel nicht das zentrale Produktsicherheitsrecht. Für Mühlen und anderes Zubehör dagegen sehr wohl.
Anwenden seit 28. Juni 2025 · BFSG – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr grundsätzlich relevant; für bestimmte Dienstleistungen von Kleinstunternehmen bestehen Ausnahmen.
Anwenden seit 31. Juli 2026 · EU-Recht auf Reparatur – Richtlinie (EU) 2024/1799
Noch ein schönes Beispiel dafür, warum die Liste der Kürzel allein die Wirklichkeit nicht vollständig zeigt: Diese Regel steht gar nicht als eigenes Kürzel auf unserer Wand.
Die neue europäische Reparaturregelung verpflichtet nicht pauschal jeden Händler, jedes verkaufte Elektrogerät selbst zu reparieren. Die Verpflichtung richtet sich grundsätzlich an Hersteller und erfasst Waren, für die im EU-Recht Reparierbarkeitsanforderungen festgelegt sind. Daneben entwickeln sich über das europäische Ökodesignrecht weitere Anforderungen an Reparierbarkeit, Ersatzteile und Produktgestaltung.
Für mich ist genau das der Punkt: Wer Kaffeemaschinen und Mühlen verkauft, muss nicht nur ElektroG/WEEE, Produktsicherheit und Entsorgung kennen. Er muss auch beobachten, wie sich angrenzende Produkt-, Ökodesign-, Verbraucher- und Reparaturregeln verändern.
Die einzelne Regel kann sinnvoll sein.
Für ein kleines Nebensortiment bleibt trotzdem die Frage, ob man diesen zusätzlichen Rechtsbereich dauerhaft mitführen möchte.
Meine Antwort steht heute im Sortiment.
Anwenden seit 12. August 2026 · PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation
Bereits 2025 in Kraft getreten, grundsätzlich seit August 2026 anzuwenden. Sie ersetzt den bisherigen europäischen Verpackungsrahmen durch unmittelbar geltendes EU-Recht.
Für uns beginnt sie beim Kaffeebeutel und endet derzeit bei der technischen Dokumentation einer aus Karton und Klebeband zusammengesetzten Versandverpackung.
Anwenden seit 12. August 2026 · VerpackDG – Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
Das deutsche Durchführungsgesetz zur neuen europäischen Verpackungsordnung.
VerpackV → VerpackG + ZSVR/LUCID → PPWR + VerpackDG.
Die Verpackung blieb. Ihr Rechtsrahmen entwickelte sich weiter.
Anwenden ab 27. September 2026 · EmpCo – Empowering Consumers for the Green Transition / Richtlinie (EU) 2024/825
Verschärft insbesondere die Regeln gegen irreführende Umweltaussagen und bestimmte Nachhaltigkeitsclaims.
Für uns: Wer „recyclingfähig“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder Ähnliches auf Verpackung oder Website schreibt, sollte ziemlich genau wissen, was er damit behauptet.
Anwenden ab 30. Dezember 2026 bzw. für bestimmte Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027 · EUDR – EU-Entwaldungsverordnung
Kaffee gehört ausdrücklich zu den erfassten Rohstoffen.
…to be continued